3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine anteilsmässige Entschädigung in der Höhe von CHF 1'150.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Entschädigung wird mit den zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1’200.00 verrechnet, weshalb der Beschwerdeführer noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 50.00 zu bezahlen hat. 4. Weitere Entschädigungen werden nicht zugesprochen.