16 ders als die beschuldigte Person müssen die Drittperson ebenso wie die Privatklägerschaft eine Entschädigung beantragen (Art. 434 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO) – ist ein allfälliger Entschädigungsanspruch von vornherein nicht zu prüfen (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 434 StPO). Da die beschwerten Dritten allesamt anwaltlich vertreten sind, bedurfte es keiner Aufforderung seitens der Beschwerdekammer an die beschwerten Dritten, ihre allfälligen Ansprüche geltend zu machen und zu beziffern.