442 Abs. 4 StPO), so dass dieser noch CHF 50.00 zu bezahlen hat. Ob die beschwerten Dritten, die zwar in den ihrigen, jedoch nicht im dem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Verfahren PEN 21 1119 die Rolle der beschuldigten Person einnehmen, gestützt auf Art. 434 Abs. 1 StPO zu entschädigen sind, kann vorliegend offenbleiben. Mangels eines entsprechenden Antrags – an-