Die übrigen Aufwandpositionen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Bedeutung der Streitsache ist als unterdurchschnittlich zu beurteilen. Das vorliegende Verfahren bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Damit rechtfertigt sich ein Honorar (ohne Auslagen und MWST) von CHF 3'145.00 (12.58 Stunden à CHF 250.00), ausmachend ein Gesamthonorar von CHF 3'450.10 (inkl. Auslagen und MWST), wovon dem Beschwerdeführer ein Drittel, ausmachend CHF 1'150.00 zu ersetzen ist.