Als angemessen erachtet die Beschwerdekammer einen Aufwand von 2.25 Stunden für die Abklärung der Rechtslage und einen solchen von 1 Stunde für die Besprechung mit dem Klienten. Mangels näherer Darlegung nicht nachvollziehbar erscheint weiter ein Aufwand von knapp 4 Stunden für «diverse Schreiben und Mails mit dem Klienten, dem Obergericht und Rechtsanwalt P.________», zumal – wie erwähnt – Rechts- und nicht Sachverhaltsfragen zu klären waren. Der entsprechende Aufwand wird daher auf 2 Stunden gekürzt. Die übrigen Aufwandpositionen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.