Zudem beschränkte sich die Beschwerdeschrift auf rechtliche Ausführungen. Hinsichtlich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalts drängten sich somit keine oder kaum mehr Abklärungen auf. Vor diesem Hintergrund erscheint der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium und die Besprechung mit dem Klienten als unbegründet resp. zu hoch. Als angemessen erachtet die Beschwerdekammer einen Aufwand von 2.25 Stunden für die Abklärung der Rechtslage und einen solchen von 1 Stunde für die Besprechung mit dem Klienten.