Dies aus folgenden Gründen: Für das Aktenstudium, die Abklärung der Rechtslage und die Besprechungen mit dem Beschwerdeführer weist Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von total 5.75 Stunden aus. Dies erscheint über dem gebotenen Zeitaufwand. Der Aktenumfang ist äusserst gering und Rechtsanwältin B.________ war bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit der Mandatsführung betraut. Die Akten dürfen demzufolge als bekannt vorausgesetzt werden. Zudem beschränkte sich die Beschwerdeschrift auf rechtliche Ausführungen.