15 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’200.00, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den verbleibenden Drittel der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 11.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Umfang seines Obsiegens (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst.