10. Indem das Regionalgericht eine Verfahrensvereinigung verweigert hat, hat es demnach weder Art. 29 f. StPO noch Verfahrensgarantien verletzt. Indes rechtfertigt sich eine Verfahrenssistierung nicht. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 15. September 2022 betreffend Sistierung des Verfahrens PEN 21 1119 aufzuheben. Soweit weitergehend ist sie abzuweisen.