Gelangt somit die a.o. Gerichtspräsidentin nach sorgfältiger rechtlicher Würdigung zum Ergebnis, dass das im «Pi- lot-Verfahren» gefällte Urteil nach ihrer Ansicht rechtlich falsch ist, darf und muss sie in ihrem Verfahren davon abweichen können. 9.4 Ein Sistierungsgrund kann folglich weder gestützt auf Art. 329 Abs. 2 noch Art. 314 Abs. 1 StPO ausgemacht werden. Die erfolgte Sistierung ist nicht rechtens und somit aufzuheben. Demnach erübrigt sich die Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung dem Beschleunigungsgebot standhalten würde.