Damit sind jedoch nicht die im Sinn von Art. 29 f. StPO «sich widersprechenden» Urteile gemeint, die es zu vermeiden gilt, beziehen sich Letztere doch auf konnexe – und nicht etwa nur «vergleichbare» – Sachverhalte. Die in der vorliegenden Konstellation gemeinten und allenfalls denkbaren «widersprüchlichen» Urteile sind hinzunehmen. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang im Übrigen an den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und insbesondere den Teilgehalt der richterlichen Eigenständigkeit. Gemäss diesem ist ein Richter/eine Richterin frei in seinen/ihren jeweiligen Urteilen. Gelangt somit die a.o.