Das kann nicht im Sinn des Gesetzgebers liegen. Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass durch die Fortsetzung des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens (gleiches gilt betreffend die beschwerten Dritten) nicht ausgeschlossen werden kann, dass die zuständige a.o. Gerichtspräsidentin die Rechtsfragen anders beurteilt als der im «Pilot-Verfahren» zuständige Gerichtspräsident es getan hat. Insoweit ist denn auch die Formulierung in der angefochtenen Verfügung zu verstehen, wonach «widersprüchliche Urteile» vermieden werden sollen. Damit sind jedoch nicht die im Sinn von Art.