_ und Rechtsanwalt F.________ vorgebracht – und insoweit der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden ist, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Jedenfalls vermag die Strategie des Regionalgerichts keinen Sistierungsgrund darzustellen (dazu nachfolgend E. 9.3), auch wenn die Überlegungen, welche der gewählten Strategie zu Grunde liegen, nachvollziehbar sind. 9.3 Gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung namentlich sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten.