Das Beschleunigungsgebot setzt der Sistierung des Strafverfahrens indes Grenzen. Sie hängt von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen (Urteile des Bundesgerichts 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.3; 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2 m.w.H.). 9.2 Das Regionalgericht rechtfertigte die Sistierung damit, dass das Ergehen von «widersprüchlichen» Urteilen verhindert werden solle.