30 StPO («Kann-Bestimmung») ein Ermessenspielraum zukommt. 8.2.4 Betreffend die weiteren Vorbringen, wonach mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und die Prozessökonomie die Verfahren vereinigt zu führen seien, wird an dieser Stelle auf die nachfolgenden Ausführungen zur Sistierung verwiesen. An dieser Stelle sei einzig angemerkt, dass weder das Beschleunigungsgebot noch allfällige prozessökonomische Überlegungen einen sachlichen Grund für eine Verfahrensvereinigung darzustellen vermögen. Dies gilt im Übrigen auch bei gesamtheitlicher Betrachtung der vorgebrachten Gründe.