Tatsächlich sind denn auch keine Hinweise auszumachen, dass sich Klimaaktivisten im Hinblick auf allfällig künftige – getrennt geführte – Strafverfahren in ihrer Grundrechtsausübung in irgendeiner Weise eingeschränkt sähen. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers vermag somit an der Rechtmässigkeit einer getrennten Verfahrensführung nichts zu ändern. Dass andere Kantone ähnliche Verfahren vereinigt führen, mag sein. Dieser Umstand gebietet jedoch ebenfalls keine Verfahrensvereinigung, zumal den Behörden im Rahmen von Art. 30 StPO («Kann-Bestimmung») ein Ermessenspielraum zukommt.