in: ZBJV Band 145 S. 752]). Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass ein individuelles Aburteilen in separaten Verfahren dazu führe, dass sich in Zukunft viele Demonstranten nicht mehr getrauten, ihre diesbezüglichen bestehenden Grundrechte auszuüben, weil sie sich diesfalls allein vor der übermächtigen Justiz verantworten müssten, erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Tatsächlich sind denn auch keine Hinweise auszumachen, dass sich Klimaaktivisten im Hinblick auf allfällig künftige – getrennt geführte – Strafverfahren in ihrer Grundrechtsausübung in irgendeiner Weise eingeschränkt sähen.