Obschon eine Verfahrensvereinigung die Verhinderung sich widersprechender Urteile bezweckt, stellt die vorliegende Konstellation nicht einen Anwendungsfall von Art. 30 StPO dar. Art. 30 StPO zielt – wie erwähnt (vorne E. 8.2.1) – auf die Verhinderung widersprüchlicher Urteile in konnexen, d.h. verflochtenen Sachverhalten ab (wie gegenseitige Beschuldigungen im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung). Diese zeichnen sich durch eine identische Beweisführung aus (wie z.B. Befragung identischer Zeugen), wovon vorliegend nicht – jedenfalls nicht genügend offensichtlich – gesprochen werden kann.