Gerade die Frage nach allfälligen Rechtfertigungsgründen dürfte sich somit nicht nur in den hier interessierenden, sondern auch in unzähligen anderen (auch ausserkantonalen) Verfahren stellen. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass die jeweils zuständigen kantonalen Gerichtsbehörden die Rechtsfragen unterschiedlich beantworten und insoweit allenfalls «widersprüchliche» Urteile ergehen könnten. Obschon eine Verfahrensvereinigung die Verhinderung sich widersprechender Urteile bezweckt, stellt die vorliegende Konstellation nicht einen Anwendungsfall von Art. 30 StPO dar.