Es steht jedem einzelnen Beschuldigten in seinem Verfahren offen, auf bereits ergangene gerichtliche Entscheide Bezug zu nehmen und mit fundierten rechtlichen Ausführungen die bisher ergangene Rechtsprechung in Frage zu stellen. Dass das im Einzelfall zuständige Gericht, welches sich mit einlässlich begründeten Einwänden auseinanderzusetzen hat, nicht bereit sein soll, gegebenenfalls auf die bisherige Rechtsprechung zurückzukommen, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Abgesehen davon ist daran zu erinnern, dass nicht sämtliche hier interessierenden Rechtsfragen erstmals einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden.