Indes wird sich die für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständige a.o. Gerichtspräsidentin ebenso wie die Gerichtspräsidenten/innen der übrigen Verfahren nicht mit einer summarischen Beurteilung des/der ihr/ihnen zugewiesenen Falls/Fälle begnügen dürfen. Die diesbezügliche Befürchtung der Verteidigungen ist somit unbegründet. Es steht jedem einzelnen Beschuldigten in seinem Verfahren offen, auf bereits ergangene gerichtliche Entscheide Bezug zu nehmen und mit fundierten rechtlichen Ausführungen die bisher ergangene Rechtsprechung in Frage zu stellen.