Auch die übrigen Befürchtungen des Beschwerdeführers vermögen die Rechtmässigkeit der verweigerten Verfahrensvereinigung nicht in Frage zu stellen. So vermag die Beschwerdekammer keine Beschränkung der Verteidigungsrechte zu erkennen. Zwar konnte sich der Beschwerdeführer – wie die übrigen von sistierten Verfahren betroffenen Beschuldigten – im sog. «Pilot-Verfahren» erstinstanzlich nicht zu den sich stellenden Rechtsfragen vernehmen lassen und kann dem dort ergangenen Urteil eine präjudizierende Wirkung nicht absolut abgesprochen werden. Indes wird sich die für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständige a.o.