Zusammenhang mit dem Tatvorwurf des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) mit den gleichen Lebenssachverhalten (angebliches Verbleiben in einer Gruppe, von welcher öffentliche Gewalt gegen Sachen ausgegangen sein soll), wobei die jeweiligen Vorinstanzen (Regionalgericht/Staatsanwaltschaft) den Sachverhalt je unterschiedlich würdigten (a.a.O. E. 12.2 f. und E. 16; siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 99 vom 7. März 2022 E. 6 f.). 8.2.2 Auch die übrigen Befürchtungen des Beschwerdeführers vermögen die Rechtmässigkeit der verweigerten Verfahrensvereinigung nicht in Frage zu stellen.