Der Beschwerdeführer und die beschwerten Dritten sehen sich zwar mit denselben Strafvorwürfen konfrontiert, indes liegen diesen nicht bzw. jedenfalls nicht genügend klar identische Sachverhalte zu Grunde, sollen sie doch durch unterschiedliches persönliches Verhalten die Polizeibeamten, welche sie zur Personenkontrolle vom Platz entfernen wollten, bei einer Amtshandlung behindert haben. Die hier zu beurteilende Ausgangslage ist denn auch nicht vergleichbar mit derjenigen im (Revisions-)Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 397 vom 21. Januar 2022, befasste sich doch dieses im