Von dem kann hier nicht gesprochen werden, auch wenn in Bezug auf die Tatsache, dass alle an derselben Kundgebung teilgenommen haben, insoweit ein Sachzusammenhang nicht negiert wird. Der Beschwerdeführer und die beschwerten Dritten sehen sich zwar mit denselben Strafvorwürfen konfrontiert, indes liegen diesen nicht bzw. jedenfalls nicht genügend klar identische Sachverhalte zu Grunde, sollen sie doch durch unterschiedliches persönliches Verhalten die Polizeibeamten, welche sie zur Personenkontrolle vom Platz entfernen wollten, bei einer Amtshandlung behindert haben.