Von einem solchen ist etwa dann auszugehen, wenn gegenseitig vorgeworfene Sachverhalte (Anzeige/Gegenanzeige) beurteilt werden müssen, d.h. wenn der Klärung der Rechtsfrage auch ein insoweit «gemeinsames» Rahmengeschehen zu Grunde liegt und sich daher zwecks Vermeidung sich widersprechender Urteile eine einheitliche Beweisführung aufdrängt (vgl. E. 8.1 hiervor). Von dem kann hier nicht gesprochen werden, auch wenn in Bezug auf die Tatsache, dass alle an derselben Kundgebung teilgenommen haben, insoweit ein Sachzusammenhang nicht negiert wird.