Dies aus den folgenden Gründen: 8.2.1 Zwar trifft zu, dass sich in den vom Beschwerdeführer genannten Verfahren dieselben Rechtsfragen stellen, haben doch der Beschwerdeführer und die beschwerten Dritten alle an derselben Kundgebung teilgenommen und sich dabei gegen eine Räumung zur Wehr gesetzt. Prüfgegenstand wird somit bei allen u.a. die Rechtmässigkeit des Kundgebungsverbots und der Wegweisungsverfügung sein, ebenso die Frage, ob sich die Beschuldigten allenfalls auf einen Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgrund berufen können. Diese Tatsache allein stellt indes keinen sachlichen Grund im Sinn von Art. 30 StPO dar.