Für eine Vereinigung spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten resp. die Sicherstellung einer einheitlichen Beweisführung zwecks Verhinderung sich widersprechender Urteile, so namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (BGE 138 IV 29 E. 5.5 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 4.1; 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.4 [nicht publ. in: BGE 147 IV 188]; SCHLEGEL, a.a.O., N. 11