8. Ad Verfahrensvereinigung gestützt auf Art. 30 StPO (Vorliegen von sachlichen Gründen) 8.1 Art. 30 StPO ist als Kann-Bestimmung normiert ist (Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen). Ein Anspruch auf Verfahrensvereinigung besteht daher nicht. Für eine Vereinigung spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten resp.