ten in Personengruppen, wobei sich gewisse Personen zum einen beim Sitznachbarn eingehakt und zum anderen mit weiteren Personen angekettet gehabt haben sollen), einen gemeinsamen Tatentschluss gefasst haben könnten. 7.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass kein mittäterschaftliches Handeln ausgemacht werden kann und damit eine vereinigte Verfahrensführung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO nicht zur Diskussion steht.