– macht jedenfalls nicht geltend, dass er sich mit E.________ im gleichen Boot befunden hätte, bzw. nicht einmal, dass sich nur ein einziges Boot auf dem Bundesplatz befunden und/oder er sich mit einer anderen Person zusammengekettet gehabt hätte. Da es vorliegend einzig um die Frage geht, ob das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren mit den anderen Verfahren zu vereinigen ist (nur er hat die entsprechende negative Verfügung des Regionalgerichts angefochten), braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die in den anderen Verfahren Beschuldigten, denen gemäss den jeweiligen Strafbefehlen teilweise Ähnliches vorgeworfen wird (Aufhal-