10 Der Beschwerdeführer – den im Beschwerdeverfahren wie erwähnt eine Begründungspflicht trifft (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO) – macht jedenfalls nicht geltend, dass er sich mit E.________ im gleichen Boot befunden hätte, bzw. nicht einmal, dass sich nur ein einziges Boot auf dem Bundesplatz befunden und/oder er sich mit einer anderen Person zusammengekettet gehabt hätte.