Abgesehen von der Tatsache, dass E.________ zur ungefähr gleichen Zeit wie der Beschwerdeführer angehalten worden ist – indes nicht vom Polizeibeamten T.________, sondern durch den Polizeibeamten U.________ (Akten PEN 21 1005 pag. 2) – und sich «sein» Boot ebenfalls an der Y.________ befunden haben soll, lässt sich den Akten betreffend die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und E.________ (PEN 21 1119 und PEN 21 1005) nichts entnehmen, wonach sich die beiden im gleichen Boot aufgehalten und sich aneinander gekettet gehabt hätten.