02). Den beigezogenen Akten der Verfahren PEN 21 946, PEN 21 1005, PEN 21 1011, PEN 21 1202, PEN 21 1256, PEN 21 1277 und PEN 21 1150 lässt sich entnehmen, dass einzig E.________ (Verfahren PEN 21 1005) ebenfalls in einem Boot (liegend) angehalten worden sein soll, wobei er Parolen geschrien und sich mit der linken Hand mit einem Karabiner in einem Metallrohr an eine andere Person festgebunden gehabt habe. Seine rechte Hand soll mit Kleber an die Bootskante festgeklebt gewesen sein (Akten PEN 21 1005 pag. 45 f., pag. 75 zum Folgenden). Abgesehen von der Tatsache, dass E.______