5). Zu prüfen ist, ob konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sich der Beschwerdeführer allenfalls mit einer oder mehreren der beschwerten Drittpersonen (d.h. der Personen der Verfahren PEN 21946, PEN 21 1005, PEN 21 1011, PEN 21 1202, PEN 21 1256, PEN 21 1277 und PEN 21 1150) in einer Gruppe aufgehalten und mit dieser/diesen einen gemeinsamen Tatentschluss hinsichtlich des verweigernden Verhaltens gefasst hat. Gemäss Strafbefehl soll sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhaltung gemeinsam mit einer anderen Person in einem abgestellten Boot aufgehalten haben und mit einem Eisenrohr angekettet gewesen sein.