9 leistet (amtliche Akten pag. 5), was gegen eine koordinierte Absprache bezüglich verweigernden Verhaltens spricht. Eine allgemeine Organisation/Koordination bezüglich verweigernden Verhaltens wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht näher dargelegt. Allein der Einwand, wonach ein gemeinsamer Tatentschluss nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, rechtfertigt nicht, von mittäterschaftlichem Handeln auszugehen. Mangels konkreter Hinweise bedarf es insoweit auch keiner weiteren Abklärungen.