Zu prüfen ist folglich zunächst einzig, ob bezüglich des Tatvorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) eine Mittäterschaft vorliegen könnte, so dass die vom Beschwerdeführer genannten Verfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO – unter Vorbehalt einer getrennten Führung aus sachlichen Gründen gemäss Art. 30 StPO – vereinigt zu führen wären.