Ein Zusammenwirken wäre dann als mehrfache (Allein-)Täterschaft zu werten, denn der eine Adressat ist nicht dafür verantwortlich, dass der andere seine Pflicht nicht erfüllt (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 264 zu Art. 292 StGB). Eine Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) ist vorliegend nicht Thema. Zu prüfen ist folglich zunächst einzig, ob bezüglich des Tatvorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) eine Mittäterschaft vorliegen könnte, so dass die vom Beschwerdeführer genannten Verfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst.