7. Ad Verfahrensvereinigung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO (Mittäterschaft/Teilnahme) 7.1 Wie bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 99 vom 7. März 2022 in E. 4.2 festgehalten, ist Mittäterschaft bei Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung begrifflich ausgeschlossen. Wo eine Verfügung an mehrere Adressaten gerichtet ist, trifft jeden Einzelnen eine bestimmte Pflicht. Ein Zusammenwirken wäre dann als mehrfache (Allein-)Täterschaft zu werten, denn der eine Adressat ist nicht dafür verantwortlich, dass der andere seine Pflicht nicht erfüllt