Diesen Ausführungen schliesst sich ein Teil der beschwerten Dritten an. Abschliessend hält der Beschwerdeführer darüber hinaus dafür, dass auch die Gefahr des sog. «chilling effects» eine Vereinigung der Verfahren gebiete. Die Verteidiger von K.________ und E.________ (Rechtsanwalt L.________ und Rechtsanwalt F.________) machen darüber hinaus geltend, dass der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht nur durch eine Beschränkung der effektiven Teilhabeund Verteidigungsrechte verletzt würde, sondern auch dadurch, dass die Verfahren nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprächen.