verse Verfahrensgarantien verletzt würden (u.a. Art. 29 BV und Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Im sog. «Pilot-Verfahren» hätten sie bei der gerichtlichen Klärung der grundlegenden Rechtsfragen keine Teilnahmerechte und somit keinerlei Einflussmöglichkeiten. Stattdessen würden die ihnen zugewiesenen Gerichtspräsidenten/innen in den aktuell sistierten Verfahren das im «Pilot-Verfahren» ergangene «Präzedenz-Urteil» übernehmen.