vereinigt geführt werden müssten. Selbst wenn keine Mittäterschaft angenommen würde, sprächen zahlreiche sachliche Gründe für eine Vereinigung (Art. 30 StPO); so einerseits die Tatsache, dass in allen Verfahren die gleichen grundlegenden Rechtsfragen zu klären seien, wie etwa, ob sich die Demonstrierenden auf den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung stützen könnten und ob die Polizei durch die Auflösung der Demonstration die Grundrechte der Demonstrierenden auf Meinungsäusserungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit in unverhältnismässiger Weise verletzt habe.