6.2 Gegen die verweigerte Verfahrensvereinigung und Verfahrenssistierung wird vom Beschwerdeführer zunächst geltend gemacht, dass Demonstrationen mit einer grösseren Anzahl Teilnehmenden eine gewisse Organisation und ein gemeinsamer Entschluss vorangingen, wobei gegebenenfalls auch das Verhalten bei einer Wegweisung vorbesprochen werde. Ein gemeinsamer Tatentschluss könne vorliegend somit nicht von vornherein ausgeschlossen werden bzw. erscheine wahrscheinlich, weshalb die Verfahren wegen Vorliegens einer mittäterschaftlichen Handlung (Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO) vereinigt geführt werden müssten.