5. Gemäss dem in Art. 29 StPO statuierten Grundsatz der Verfahrenseinheit werden Straftaten namentlich dann gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Grundsatz bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und das Fairnessgebot (vgl. Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO); überdies dient er der Prozessökonomie (BGE 138 IV 29 E. 3.2;