Im Anschluss wurden die verbliebenen Personen, jeweils gruppenweise, mündlich per Megaphon durch die Polizei mit folgendem Wortlaut abgemahnt: «Das ist eine Mitteilung der Polizei. Sie werden hiermit aufgefordert, die Örtlichkeit zu verlassen. Die Wegweisung stellt eine Verfügung nach Art. 83 PoIG dar. Wer sie nicht befolgt, wird wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung nach Artikel 292 Strafgesetzbuch angezeigt und mit Busse bestraft». 2) [Anmerkung der Beschwerdekammer: Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen] Der Beschuldigte hörte und verstand die entsprechende Wegweisung mit Hinweis