3. Soweit der Beschwerdeführer die Fortsetzung des gegen den beschwerten Dritten O.________ geführten Verfahrens PEN 21 1011 sowie den Erlass des dort ergangenen Urteils vom 22. November 2022 moniert, ist festzuhalten was folgt: Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer ist einzig die im Verfahren gegen den Beschwerdeführer (PEN 21 1119) erlassene Verfügung vom 15. September