Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, dass ihm durch die vom Regionalgericht gewählte Strategie (getrennte Verfahrensführung mit Priorisierung eines «Pilot-Falls» [= Verfahren PEN 21 1011]) deshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteile drohe, weil ein Urteil im sog. «Pilot-Verfahren» präjudizierende Wirkung auf sein Verfahren habe und er in jenem Verfahren keine Möglichkeit habe, auf die zur Diskussion stehenden Rechtsfragen Einfluss zu nehmen. Dadurch würden seine Verteidigungsrechte beschnitten.