sie erwerbe vielmehr diese Rechte nicht, werde mithin prozessual nicht besser gestellt.). Ob sich der Verlust der Parteirechte im konkreten Fall für den Betroffenen tatsächlich nachteilig auswirken kann oder ausnahmsweise kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist eine Frage, die sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren Begründetheit von Bedeutung ist. Derartige sogenannt doppelrelevante Tatsachen werden grundsätzlich im Rahmen der Begründetheit geprüft (BGE 147 IV 188 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_580/2021 vom 10. März 2022 E. 1.3). Für die Zulässigkeit der Beschwerde resp.