Mit Eingaben vom 16. November und 9. Dezember 2022 teilte Rechtsanwältin Q.________ mit, dass das gegen ihre ehemalige Mandantin R.________ geführte Strafverfahren PEN 21 871 infolge Rückzugs der Einsprache rechtskräftig sei, worauf die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 das Ausscheiden von R.________ als beschwerte Dritte aus dem Beschwerdeverfahren feststellte. Innert gewährter Fristerstreckungen nahmen die im Rubrum genannten beschwerten Dritten – mit Ausnahme von O.________ – via ihre Rechtsvertretungen zur Beschwerde Stellung (Eingaben vom 6. und 9. Januar 2023).