3 1005, PEN 21 1011, PEN 21 1202, PEN 21 1256, PEN 21 1277 und PEN 21 1150 bis zum Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zuzuwarten. Gleichzeitig räumte es der Generalstaatsanwaltschaft, dem Regionalgericht Bern-Mittelland sowie den in den vorgenannten Verfahren beschuldigten Personen (nachfolgend: beschwerte Dritte) Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 3. November 2022 auf das Einreichen einer Stellungnahme.